„Der Zweifel ist der Beginn der Wissenschaft. Wer nichts anzweifelt, prüft nichts. Wer nichts prüft, entdeckt nichts. Wer nichts entdeckt, ist blind und bleibt blind.“ (Teilhard de Chardin, 1881-1955, frz. Theologe, Paläontologe u. Philosoph)

Hintergrundinformationen für Pressevertreter, Mitglieder der Gerichtsvollzieherpools und Rechtsschutzversicherungen zur Auseinandersetzung um die Absenkung der Bürokostenentschädigung

Gerichtsvollzieher sind als Landesbeamte dienstrechtlich verpflichtet, ein Büro zu unterhalten und bei entsprechenden Bedarf Hilfskräfte zu beschäftigen. Zum Ausgleich für die zunächst von ihnen selbst zu verauslagenden Personal- und Sachkostenaufwendungen erhalten sie auf besoldungsrechtlicher Grundlage in pauschalierter Form eine so genannte Bürokostenentschädigung. Diese wird nach Maßgabe entsprechender Landesverordnungen als Anteil an den eingezogenen Gebühren gewährt. In der Landesverordnung sind zugleich die maßgebenden Rechengrößen für die Festsetzung der Bürokostenentschädigung (so genannter Gebührenprozentwert und Jahreshöchstbetrag) enthalten. Seit dem Abrechnungsjahr 2001 ist die Gerichtsvollzieherbürokostenentschädigung in nahezu allen Bundesländern erheblich gekürzt worden. Dies hat zu Rückforderungen vorläufig einbehaltener Gebührenanteile in nicht unerheblicher Größenordnung geführt. Hiergegen habe sich zahlreiche Gerichtsvollzieher zur Wehr gesetzt.

Rechtsanwälte Füßer und Kollegen vertreten ca. 400 Gerichtsvollzieher aus 7 Bundesländern in der Auseinandersetzung um die Gerichtsvollzieherbürokostenentschädigung. Im Zuge dessen waren bzw. sind im Freistaat Bayern, Freistaat Sachsen, Freistaat Thüringen, im Land Niedersachsen und im Land Mecklenburg-Vorpommern Normenkontrollen gegen die jeweils geltenden Entschädigungsverordnungen (beginnend ab dem Jahre 2001) anhängig. In Rheinland-Pfalz wird auf Grund der landestypischen Besonderheit eine so genannte Normenerlassklage beim Verwaltungsgericht Koblenz durchgeführt. Sämtliche Verfahren sind weitgehend gefördert (vgl. zu unten die Auswahl der maßgeblichen Schriftsätze). Obwohl bereits erste Entscheidungen in den genannten Verfahren vorliegen (dazu sogleich) ist die Auseinandersetzung bis zu einer verbindlichen Klärung durch das Bundesverwaltungsgericht nach wie vor offen.

Mit Urteil vom 19. August 2004 hat das Bundesverwaltungsgericht (nicht unerwartet: vgl. Füßer/Götze, DGVZ 2003, 180 ff.) den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes (BayVGH, Beschl. v. 5.9.2003 – 3 B 02.2264 -, DGVZ 2003, 170 ff.) aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen. In Reaktion auf diese Entscheidung, die ihrerseits eine Vielzahl neuer Fragen aufwirft (dazu ausführlich Götze/Füßer, DGVZ 2005, 17 ff.), hat inzwischen das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht mit Urteilen vom 7. Juli 2005 (Nds.OVG, Urt. v. 7.7.2005 – 5 KN 239/03 – u.a.) die Normenkontrollanträge der niedersächsischen Gerichtsvollzieher zurückgewiesen. Die Nichtzulassungsbeschwerde hiergegen war erfolglos. Immerhin hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 21. März 2006 aber klargestellt, dass der Dienstherr die jährliche Kostenentwicklung „ständig zu beobachten hat“ und hat das Gebot der Realitätsnähe akzentuiert.

Unterdessen hat das Sächsische Oberverwaltungsgericht mit Urteil vom 9. Dezember 2005 (- 2 D 7/04 -) über den sächsischen Normenkontrollantrag befunden. Die sächsischen Gerichtsvollzieher konnten hier einen Teilerfolg verzeichnen, nämlich die Aufhebung der Entschädigungsverordnung für das Jahr 2002 erzielen (dazu unten unsere Pressemitteilung vom Dezember 2005). Das Thüringer Oberverwaltungsgericht hat für den 7. Februar 2006 Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt. Auch das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern beabsichtigt im Frühjahr 2006 über die dort anhängige Normenkontrolle zu entscheiden. Unklar ist, wann der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die dort seit längerem anhängige Normenkontrollsache terminieren wird. Über die Entwicklungen in den genannten Verfahren werden wir an dieser Stelle berichten.

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschlüssen vom 16. Oktober 2006 (Az. 3 N 03.1683) die bayerischen Entschädigungsverordnungen für 2001 bis 2003 aufgehoben.

Zum Hintergrund dieser Auseinandersetzung halten wir für Sie weitere Informationen bereit:

Pressemitteilungen:

 

Rechtsprechung:

 

Publikationen von Füßer & Kollegen zu Rechtsfragen der Gerichtsvollzieherbürokostenentschädigung:

  • Füßer/Götze: „Pauschalierung, Realitätsnähe und Auskömmlichkeit der Bürokostenentschädigung der Gerichtsvollzieher? Perspektiven nach dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 5. September 2003“, DGVZ 2003, 180ff., Die Kurzfassung finden Sie hier
  • Götze/Füßer: „Der Streit um die Bürokostenentschädigung der Gerichtsvollzieher und kein Ende – Anmerkungen zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. August 2004“, DGVZ 2005, 17ff., Den Aufsatz (Manuskript) können sie hier als PDF herunterladen.

Unsere Empirische Untersuchung zur Kostenwirklichkeit von Gerichtsvollziehern aus den Bundesländern Bayern, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Sachsen und Thüringen. Den Auswertungsbericht (Zweiter Zwischenbericht) von Frau Dipl. Pol. Petra Schäfter (Berlin) – „Schäfter-Studie“ – erhalten Sie als PDF Datei zum Download hier (1,25 MB)

 

Schriftsätze aus den von uns in verschiedenen Bundesländern geführten Verfahren (Download als PDF Datei):

 

Presseresonanz:

  • Jurion vom 16.11.2006
  • Freie Presse Chemnitz vom 16. Januar 2006
  • Dresdner Neueste Nachrichten vom 23. Dezember 2005
  • Jurion vom 9. Dezember 2005
  • Freie Presse Chemnitz vom 12. März 2004
  • Dresdner Neueste Nachrichten vom 8. März 2004
  • Leipziger Volkszeitung vom 8. März 2004
  • Chemnitzer Morgenpost vom 8. März 2004
  • dpa-Meldung in SZ-Online vom 7. März 2004
  • Ostsee-Zeitung vom 19. Februar 2004
  • Nordclick vom 18. Februar 2004

 

Bürokostenerhebung der Justizverwaltungen 2006

Inzwischen führten die Justizverwaltungen der Bundesländer eine Erhebung zu den Bürokosten für das Jahr 2005 durch. Die Fragebögen sind bereits versandt worden. Zur Klärung der häufig auftretenden Fragen zur Ausfüllung verweisen wir auf ein Rundschreiben des DGVB Landesverbandes Sachsen.