Um das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 18. März 2011 zum slowakischen Braunbären rankten sich in Literatur und Rechtsprechung die unterschiedlichsten Mutmaßungen über die Zukunft des deutschen Rechtsschutzsystems und wurde – gestützt auf Art. 9 Abs. 3 der Aarhus-Konvention – vielfach ein unumschränktes Klagerecht anerkannter Naturschutzverbände im Bereich des Umweltrechts proklamiert. Mit Urteil vom 5. September 2013 äußerte sich jetzt erstmals auch das Bundesverwaltungsgericht hierzu. Dabei erteilte es einer exzessiven, den Wortlaut der einschlägigen prozessrechtlichen Vorschriften, insbesondere des § 42 Abs. 2 VwGO, sprengenden Auslegung eine Absage und folgte insoweit im Ergebnis der Auffassung des 8. Senats des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz (dazu mehr hier). Das Bundesverwaltungsgericht ist dabei aber nicht stehen geblieben, sondern hat unter Berufung auf die Janecek-Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs im konkreten Fall dann doch die Klagemöglichkeiten anerkannter Naturschutzverbände erweitert. Diese erweiterte Klagemöglichkeit hat das Gericht jedoch nicht aus Art. 9 Abs. 3 der Aarhus-Konvention hergeleitet, sondern aus dem materiellen Recht (§ 47 Abs. 1 BImSchG) eine „prokuratorische“ Verbandsklage entwickelt. Ob dies der Königsweg ist, erscheint indes zweifelhaft.
Der Beitrag von Lau stellt das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. September 2013 in seinen wesentlichen Punkten dar, erläutert die kontextuellen Hintergründe und unternimmt eine erste Bewertung inklusive eines kurzen Ausblicks.