„Der Zweifel ist der Beginn der Wissenschaft. Wer nichts anzweifelt, prüft nichts. Wer nichts prüft, entdeckt nichts. Wer nichts entdeckt, ist blind und bleibt blind.“ (Teilhard de Chardin, 1881-1955, frz. Theologe, Paläontologe u. Philosoph)

Flexible Bedienformen im ÖPNV: Rechtliche Möglichkeit und Grenzen auf der Grundlage des geltenden Personenbeförderungsrechts

von Klaus Füßer
veröffentlicht im Deutschen Verwaltungsblatt (DVBl), Heft 1/2011, S. 20 ff.

Den sog. flexiblen Bedienformen (z.B. „Anrufbus“) wird als Alternative zum klassischen Linienbus im ÖPNV verstärkt das Wort geredet, sie werden auch schon verbreitet praktiziert. Der Beitrag geht der Frage nach, inwieweit dies mit dem geltenden Personenbeförderungsrecht vereinbar ist. Das geltende Recht lässt mit seiner abschließenden Typologie zulässiger Verkehrsarten und den tatbestandlich eng ausgestalteten Ausnahmevorschriften nur sehr begrenzten Spielraum. Dies gilt sowohl für die möglichen Varianten flexibler Bedienformen als auch den Umfang des Einsatzes und die konkreten Bedingungen, unter denen dieser zu rechtfertigen ist. Schließlich ist gehörig Rücksicht auf die vorhandenen Verkehrsunternehmen zu nehmen.

Weitere Ausführungen zum Thema ÖPNV finden Sie hier.

Lesen Sie auch die – freundliche – Rezension des Artikels in LEXIS/NEXIS.