Die regionale Versorgung mit Nahverkehrsdienstleistungen mittels Bussen ist ein Geschäft, dass seit jeher mit hohem öffentlichen Mittelaufwand (Investitionsförderung, dazu laufende Zuschüsse für defizitäre Linien), formal aber auf der Basis von gewerberechtlichen Lizenzen betrieben wird, die den betreffenden Unternehmen nach dem Personenbeförderungsgesetz mit Konkurrenzschutz auf der jeweiligen Strecke erteilt werden. Traditionell haben sich dort Erbhöfe für angestammte Unternehmen herausgebildet. Seit Mitte der 90er Jahre ist unter Nahverkehrsträgern sowie den in diesem Bereich tätigen Verkehrsunternehmen eine heftige Diskussion darüber im Gange, in welchem Umfang in diesem sehr lukrativen Geschäft Wettbewerb zugelassen werden muss. Die Diskussion wird seit der Jahrtausendwende durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und auch des Europäischen Gerichtshofs weiter befeuert: Dieser setzte sich im sog. Altmark-Trans-Urteil unter beihilferechtlichen Gesichtspunkten kritisch mit der Praxis in Sachsen-Anhalt auseinander; jenes stellte klar, dass es jedenfalls nicht gänzlich ohne Wettbewerb geht, spricht von notwendigen Informationsrechten für potentielle Mitbieter bzw. einem hierdurch initiierten sog. „Genehmigungswettbewerb“. Seit Ende 2009 gilt im übrigen die EU-Verordnung (EG) 1370/2007, die weitere Impulse für eine Wettbewerbsöffnung gibt und deren Implikationen für die Weiterentwicklung des deutschen Personenbeförderungsrecht in der wissenschaftlichen wie der Branchenliteratur derzeit heftig diskutiert werden.
In Sachsen-Anhalt hat man – auch der schlechten Erfahrung beim EuGH im Verfahren Altmark Trans geschuldet – ab 2005 gänzlich neue Impulse gesetzt. Im sog. Wittenberger Modell werden die aufgrund Zeitablauf bisheriger Linienverkehrsgenehmigungen frei werdende Buslinien auf der Basis des Nahverkehrsplans und vorab bei der EU-Kommission angemeldeter Regeln für die zusätzlich zu den vereinnahmten Beförderungsentgelten zu gewährenden Zuschüssen mithilfe einer ausgefeilten „Bewertungsmatrix“ ausgeschrieben. Die interessierten Busunternehmen müssen dann Angebote mit qualitativ hoch stehenden und innovativen Konzepte vorlegen, unter denen schließlich anhand des Bewertungsschemas entschieden wird.
Veranlasst durch den derzeit noch vor der sachsen-anhaltinischen Verwaltungsgerichtsbarkeit geführten Streit über die auf der Basis des Modells durchgeführten Ausschreibungen im Landkreis Wittenberg haben wir im Rahmen eines umfassenden Rechtsgutachtens die einschlägigen Rechtsfragen im Bereich des einfachen Personenbeförderungsrechts sowie der zu berücksichtigenden „Einstrahlungen“ des deutschen Verfassungs- und europäischen Gemeinschaftsrechts aufgearbeitet. Besonders spannend sind hierbei Fragen wie diejenige, ob und in welchem Umfang das deutsche Personenbeförderungsrecht überhaupt ein entsprechendes „Vergabeverfahren“ zulässt, wie viel Raum hierbei angesichts der zwingenden traditionellen Vorgaben für „innovative Verkehrskonzepte“ ist und – last but not least – ob die derzeitige – aus Sicht des unterlegenen Bewerbers: einem „Hase-und-Igel-Rennen“ gleichende und weit hinter der Situation im Rahmen üblicher Vergaben zurück bleibende – Praxis des gerichtlichen Rechtsschutzes so aufrechterhalten werden kann.
Wir freuen uns, Ihnen mit Erlaubnis des Mandanten zumindest die Gliederung des Rechtsgutachtens und die auf allgemeine Erkenntnisse orientierten Passagen der Zusammenfassung präsentieren zu können (; Kenner der Materie werden hieraus schon einiges ersehen können), daneben einen in der Fachzeitschrift „Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl.)“ veröffentlichten Fachaufsatz, der sich speziell mit der Zulässigkeit des Einsatzes der sog. flexiblen Bedienformen im Bereich des regionalen ÖPNV beschäftigt und dartut, dass entgegen einer auch vielfach bei der Organisation des ÖPNV modischen Strömung fließend in den Bereich des Taxenverkehrs hinüberreichende Angebote wie „Anrufbus“, „Flexibus“ nach geltendem Personenbeförderungsgesetz unzulässig sind. Dies gilt selbst dann, wenn sie auf z.B. auf die schwach bediente Zeiten spätabends bis frühmorgens beschränkt sind. Dem ist im Übrigen auch das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt in einem lesenswerten Urteil (vom 1. August 2012 – 3 L 2/11 –) gefolgt. Dort (S. 23 ff.) hat das Gericht die im Landkreis Wittenberg derzeit verwendeten Betriebsformen eines sog. Anrufbus als eindeutig rechtwidrig disqualifiziert, begründet dies bis in die Einzelheiten mit Argumenten, die sich erkennbar an Füßers DVBl-Aufsatz anlehnen und deshalb durchaus ein Zitat gerechtfertigt hätten.
Mit entsprechendem Thema hat sich Füßer im Rahmen eines Vortrages auf den 6. Mitteldeutscher Omnibustag am 11. November 2010 in Gera beschäftigt.
Wenn das Themenfeld regulierte Märkte sie interessiert: Auch ein Blick auf unsere Aktivitäten für die privaten Krankenhausbetreiber gegen die Subventionitits zu Gunsten öffentlicher Häuser im Krankenhauswesen und unser allgemeines Engagement zur Liberalisierung des europäischen Marktes für Gesundheitsdienstleistungen. Insbesondere in Italien und zum Streit über die auslaufenden Begünstigungen von Landesbanken und Sparkassen dürfte von Interesse sein. Ganz allgemein interessiert sich Füßer für diese Fragen und publiziert seit Ende der 90er Jahre regelmäßig hierzu, insbesondere mit Bezug auf den EU-Binnenmarkt.
Materialen: