„Der Zweifel ist der Beginn der Wissenschaft. Wer nichts anzweifelt, prüft nichts. Wer nichts prüft, entdeckt nichts. Wer nichts entdeckt, ist blind und bleibt blind.“ (Teilhard de Chardin, 1881-1955, frz. Theologe, Paläontologe u. Philosoph)

Überlange Dauer eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens

Marcus Lau
veröffentlicht in Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ 6/2010), S. 358 f.

Rechtsschutz ist nur effektiv, wenn er innerhalb angemessener Zeit zu erlangen ist. Leider ist dieser Umstand immer noch nicht bis in das Bewusstsein eines jeden Richters bzw. der Justizverwaltung vorgedrungen. Auch setzen die Landesregierungen offenbar eher auf Einsparpotenziale in der Justiz als auf einen hinreichenden Grundrechtsschutz. Umso erfreulicher ist es, wenn ein Verfassungsgericht – wie jetzt das Brandenburgische Verfassungsgericht – gerade auch in Zeiten staatlicher Rekordverschuldung eine Lanze für den Rechtsstaat bricht und mit unmissverständlichen Worten diesen Missstand geißelt. Der Beitrag bespricht dieses begrüßenswerte Urteil und skizziert zugleich die relevanten Aspekte des Grundrechts auf ein zügiges Verfahren, dass in Brandenburg – ebenso wie in Sachsen – sogar explizit in die Verfassung mit aufgenommen wurde.

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