„Der Zweifel ist der Beginn der Wissenschaft. Wer nichts anzweifelt, prüft nichts. Wer nichts prüft, entdeckt nichts. Wer nichts entdeckt, ist blind und bleibt blind.“ (Teilhard de Chardin, 1881-1955, frz. Theologe, Paläontologe u. Philosoph)
Die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung gebietet, den Verursacher eines Eingriffs zu verpflichten, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen, unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Maßnahmen
Der Beitrag stellt den derzeitigen Erkenntnisstand sowie die verbleibenden Interpretationsspielräume zu Struktur, Methodik und den einzelnen inhaltlichen Anforderungen der FFH-Verträglichkeitsprüfung dar und
Der Beitrag befasst sich mit der viel erörterten Frage der Reichweite des „vorgezogenen“ Schutzes von sogenannten „potentiellen FFH-Gebieten“. Die bisherige Rechtsprechung des
Der Beitrag behandelt die Frage, was nötig ist, damit Eingriffe in Vogelschutzgebiete über Art. 7 FFH-RL auch i.R.d. sog. FFH-Verträglichkeitsprüfung (Art. 6
Soweit die Rechtsprechung die sog. IBA-Liste als sachverständigen Anhalt für die nach Art. 4 Abs. 1 Satz 1 VS-RL auszuwählenden Gebiete ansieht,
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