Der § 6 II Nr. 1 BNotO normiert die sog. „allgemeine Wartefrist“ auf dem Weg zum Anwaltsnotariat: Hiernach „soll in der Regel“
„Der Zweifel ist der Beginn der Wissenschaft. Wer nichts anzweifelt, prüft nichts. Wer nichts prüft, entdeckt nichts. Wer nichts entdeckt, ist blind und bleibt blind.“ (Teilhard de Chardin, 1881-1955, frz. Theologe, Paläontologe u. Philosoph)
Der § 6 II Nr. 1 BNotO normiert die sog. „allgemeine Wartefrist“ auf dem Weg zum Anwaltsnotariat: Hiernach „soll in der Regel“
Zuweilen erliegt die Verwaltung der Versuchung, im Rahmen von Streitigkeiten, bei denen einmal in der Welt befindliche Verwaltungsakte nicht mehr wirksam angegriffen
In der strafprozeßrechtlichen Diskussion ist die zuweilen unverhältnismäßige Länge von Strafverfahren ein Dauerbrenner. Insbesondere für die berufliche Situation des Beschuldigten stellt es
Häufig haben die Verfügungsberechtigten – namentlich die in kommunale Wohnungsbaugesellschaften umgewandelten ehemaligen Wohnungswirtschaften – während des laufenden Restitutionsverfahrens bauliche Maßnahmen an den
Das vortragsbegleitendes Skript zum gleichnamigen Seminar des Management Circle können Sie sich in der rechten Spalte als pdf-Datei herunterladen. Vortragsbegleitendes Skript
Der Aufsatz refieriert die „stehenden Grundsätze“ der Gerichtsvollzieherbürokostenentschädigung. Die Autoren setzen sich kritisch mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. August 2004
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