Durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Heimgesetzes (2. HeimGÄndG – vom 3. Februar 1997) ist das HeimG mit Wirkung ab dem
„Der Zweifel ist der Beginn der Wissenschaft. Wer nichts anzweifelt, prüft nichts. Wer nichts prüft, entdeckt nichts. Wer nichts entdeckt, ist blind und bleibt blind.“ (Teilhard de Chardin, 1881-1955, frz. Theologe, Paläontologe u. Philosoph)
Durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Heimgesetzes (2. HeimGÄndG – vom 3. Februar 1997) ist das HeimG mit Wirkung ab dem
Von der allgemeinen Öffentlichkeit weitgehend unbeachtet hat der Bundesgesetzgeber auf der Grundlage eines Gesetzesentwurfs der Koalitionsfraktionen das Heimgesetz (HeimG) durch das Zweite
Durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Heimgesetzes (2. HeimGÄndG – vom 3. Februar 1997) ist das HeimG mit Wirkung ab dem
Das Heimgesetz gewährt in § 9 Abs. 1 Satz 2 den Heimaufsichtsbehörden ein Auskunftsrecht gegenüber Trägern und Leitern von Altenheimen. Vor allem
Der Prozeß der europäischen Einigung mit ihren positiven wie negativenn Auswirkungen ist in aller Munde. Hat Europa auch etwas für den Normalbürger
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