In den schwierigen Fragen der Abarbeitung der Vorgaben und Belange des Naturschutzes in der Bauleitplanung stellt der Beitrag anhand ausgewählter Aspekte Spielräume
„Der Zweifel ist der Beginn der Wissenschaft. Wer nichts anzweifelt, prüft nichts. Wer nichts prüft, entdeckt nichts. Wer nichts entdeckt, ist blind und bleibt blind.“ (Teilhard de Chardin, 1881-1955, frz. Theologe, Paläontologe u. Philosoph)
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Der Beitrag setzt sich mit dem Problem auseinander, dass Landwirte sich immer häufiger kapitalstarken Nutzern (Ökopools, Infrastruktur- und Rohstoffgewinnungsunternehmen) als Verpächtern gegenüber
Obgleich das Bundesnaturschutzgesetz und die meisten Landesnaturschutzgesetze die Umweltbildung (im weitesten Sinne) zum festen Bestandteil nachhaltigen Naturschutzes machen, ist dies in der
Das Schutzsystem des europäischen Habitatschutzrechts hat inzwischen einen festen Platz in der raumbezogenen Planung und der Vorhabenzulassung eingenommen. Es richtet ein komplexes
Hinsichtlich Kosten (für die Wirtschaft) und Nutzen (für den Umweltschutz) des jüngeren Umweltschadensrechts gehen die Meinungen auseinander. Der Beitrag beschäftigt sich am
Die europarechtlichen Normen des sog. individuenbezogenen Artenschutzes (insbesondere Art. 5 lit. a Vogelschutz- und Art. 12 Abs. 1 lit. a FFH-Richtlinie) sowie
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