Mit dem langersehnten Urteil vom 1.7.2015 hat der EuGH am Beispiel der Weservertiefung auf Vorlage des Bundesverwaltungsgerichts hin über Umfang und Reichweite
„Der Zweifel ist der Beginn der Wissenschaft. Wer nichts anzweifelt, prüft nichts. Wer nichts prüft, entdeckt nichts. Wer nichts entdeckt, ist blind und bleibt blind.“ (Teilhard de Chardin, 1881-1955, frz. Theologe, Paläontologe u. Philosoph)
Mit dem langersehnten Urteil vom 1.7.2015 hat der EuGH am Beispiel der Weservertiefung auf Vorlage des Bundesverwaltungsgerichts hin über Umfang und Reichweite
Einer der zentralen Inhalte der wasserrechtlichen Bewirtschaftungsziele nach Art. 4 I der Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) ist die Wiederherstellung der Durchgängigkeit von Fließgewässern. Nach
Das besondere Artenschutzrecht nimmt nicht nur einen breiten Raum im Zulassungsverfahren für Bundesfernstraßen ein, sondern ist auch danach in den Bau- und
In der raumbezogenen Planung sowie in der Vorhabenzulassung spielt das Europäische Habitatrecht nach wie vor eine tragende Rolle. Obgleich es die insoweit
Obgleich die Wasserrahmenrichtlinie (Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der
Das Naturschutzrecht, aber vielfach auch das Wasserrecht verweist an vielen Stellen auf fachwissenschaftliche Erkenntnisse. Da hier der Kenntnisstand teilweise noch nicht sonderlich
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