Seit 2009 kennt das Bundesnaturschutzgesetz die Schutzgebietskategorie „Nationales Naturmonument“ (§ 24 IV BNatSchG), mit der im Kern großflächige Naturdenkmäler von national herausragender
„Der Zweifel ist der Beginn der Wissenschaft. Wer nichts anzweifelt, prüft nichts. Wer nichts prüft, entdeckt nichts. Wer nichts entdeckt, ist blind und bleibt blind.“ (Teilhard de Chardin, 1881-1955, frz. Theologe, Paläontologe u. Philosoph)
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