Beweislast bei alten Wasserrechten im Rahmen des § 20 I 2 WHG
Der Fortbestand alter Wasserrechte ist gemäß § 20 I 2 WHG
„Wer kämpft, kann verlieren. Wer nicht kämpft, hat schon verloren.“ (Bertolt Brecht, 1898-1956, deutscher Dramatiker und Lyriker)
Zu den- nachstehend aufgeführten – Themenbereichen finden Sie hier weitergehende Hintergrundinformationen. Soweit es sich dabei um Zeitungsartikel, Onlinepublikationen u.ä. handelt, können sie diese durch einen Link auf die Internetrepräsentanzen der jeweiligen Verlagshäuser abrufen. Die Texte der im Internet nicht mehr verfügbaren Artikel erhalten Sie aus urheberrechtlichen Gründen (nur) bei den jeweiligen Medienunternehmen:
Der Fortbestand alter Wasserrechte ist gemäß § 20 I 2 WHG
Vom 9. bis zum 11. November 2023 veranstaltete die Gesellschaft für
Vom 10. Bis 12 November 2022 fand die 45. Umweltrechtliche
Das besondere Artenschutzrecht nimmt in der Planfeststellung von Straßenbauvorhaben breiten
In Anbetracht der europarechtlich beförderten Beteiligungsrechte verwundert es nicht, dass
Nachdem im Fall Härryda Generalanwältin Kokott in ihren Schlussanträgen vom