§ 371 Abs. 4 AO als steuerstrafrechtliches Unikat – Zur Unzumutbarkeit einer Drittbezichtigung im Steuerstrafrecht
Nach § 371 Abs. 4 Abgabenordnung (AO) kann man –
„Wer kämpft, kann verlieren. Wer nicht kämpft, hat schon verloren.“ (Bertolt Brecht, 1898-1956, deutscher Dramatiker und Lyriker)
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Nach § 371 Abs. 4 Abgabenordnung (AO) kann man –
Der Beitrag setzt sich mit dem Problem auseinander, dass Landwirte
Obgleich das Bundesnaturschutzgesetz und die meisten Landesnaturschutzgesetze die Umweltbildung (im
Das Manuskript stellt (mit Stand Ende 2008) den Stand unserer
Eigentümer von Grundstücken im Gebiet der ehemaligen DDR, auf denen
Der Beitrag erläutert den tatsächlichen und rechtlichen Hintergrund der Auseinandersetzung
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