Die allgemeine Wartefrist des §6 Abs.2 Nr.1 BNotO: Verfassungswidriger Wettbewerbsschutz im Berufsrecht der Anwaltsnotare?
Der § 6 II Nr. 1 BNotO normiert die sog.
„Wer kämpft, kann verlieren. Wer nicht kämpft, hat schon verloren.“ (Bertolt Brecht, 1898-1956, deutscher Dramatiker und Lyriker)
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Der § 6 II Nr. 1 BNotO normiert die sog.
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